ELV: EU plant neue Vorschriften für Kreislaufwirtschaft in der Automobilbranche
Am 3. Juli 2025 haben die Ausschüsse des Europäischen Parlaments für Umwelt und Binnenmarkt einen umfassenden Vorschlag für eine neue Verordnung vorgestellt, um die Automobilindustrie zu transformieren. Geplant ist, dass sie die bestehende Altfahrzeugrichtlinie (ELV) ersetzt und einen ambitionierten Rahmen für den gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs schafft – von der Konstruktion bis zum End-of-Life-Management – mit einem klaren Fokus auf Prinzipien der Kreislaufwirtschaft. Der Vorschlag enthält mehrere rechtsverbindliche Anforderungen an die Gestaltung und Herstellung von Fahrzeugen, mit einem starken Schwerpunkt auf den Einsatz recycelter Materialien.
- Verpflichtender Recyclinganteil: Neue Fahrzeuge müssen mindestens 20 % des Kunststoffanteils aus recyceltem Kunststoff aus Post-Consumer-Abfällen enthalten. Mindestens 15 % dieses Zielwerts müssen aus Kunststoffen stammen, die aus Altfahrzeugen recycelt wurden, um ein „Closed-Loop“-System zu schaffen.
- Metalle und kritische Rohstoffe: Die Europäische Kommission erhält die Befugnis, zukünftige verbindliche Recyclingziele für Stahl und Aluminium festzulegen. Zudem wird geprüft, ob Zielvorgaben für kritische Rohstoffe wie Seltene Erden, die in den Permanentmagneten von Elektromotoren verwendet werden, eingeführt werden sollen.
- Gesamte Wiederverwertbarkeit: Jeder neue Fahrzeugtyp muss so konzipiert sein, dass er zu mindestens 85 % wiederverwendbar oder recycelbar und zu 95 % wiederverwendbar oder verwertbar ist – jeweils bezogen auf das Gewicht (ohne Batterien).
- Expertenkommentar zu besorgniserregenden Stoffen: Zudem soll eine Liste „besorgniserregender Stoffe“ erstellt werden. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR) und fügt sich in ein breiteres Umfeld ein, in dem solche Listen bereits für verschiedene Produkte wie Verpackungen und Batterien vorgesehen sind.
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Hersteller werden während des gesamten Lebenszyklus der von ihnen in Verkehr gebrachten Fahrzeuge finanziell verantwortlich gemacht. Dies schließt die Übernahme der Nettokosten für Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen mit ein. Die zu zahlenden Gebühren werden abhängig von der Umweltleistung des Fahrzeugs, wie z. B. seiner Recyclingfähigkeit und dem Anteil an recycelten Materialien, gestaffelt.
- Digitaler Kreislaufwirtschafts-Fahrzeugpass: Innerhalb von 72 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung muss jedes neue Fahrzeug über einen digitalen Kreislaufwirtschafts-Fahrzeugpass verfügen. Der Hersteller muss beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass die Informationen im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind. Dieser Pass soll Zugang zu wichtigen Informationen bieten, darunter Materialzusammensetzung, Daten zum Recyclinganteil sowie Anleitungen zur Demontage und zum Austausch wichtiger Fahrzeugteile – zur Förderung von Reparatur und Recycling.
- Strategie zur Kreislaufwirtschaft: Hersteller werden verpflichtet, eine „Kreislaufwirtschaftsstrategie“ zu entwickeln und einzureichen, in der sie ihre Maßnahmen zur Erfüllung der neuen Anforderungen darlegen.
Aus strategischer Sicht stellt dies einen Wendepunkt dar. Die bisherige Trennung zwischen Produktion, Reparatur und Recycling wird aufgehoben. Erfolgreich werden die Unternehmen sein, die dies nicht nur als reine Compliance-Anforderung sehen, sondern als Chance für Innovation. Sie werden Prinzipien der Kreislaufwirtschaft in ihre Kernstrategie integrieren, um widerstandsfähigere Lieferketten aufzubauen, ihre Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu verringern und sich einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil auf dem europäischen Markt zu sichern.
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